Sitzungstermine
Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Tangstedt tagen regelmäßig. Bereits am Anfang eines jeden Jahres wird ein "vorläufiger" Sitzungskalender erstellt. Damit sich nicht nur die Gemeindegremien und die Verwaltung, sondern auch Sie als Einwohner/innen unserer Gemeinde auf die Termine einstellen können, informieren wir Sie auf unserer Internetseite gerne heute schon über die angedachten Termine.
Hier der Kalender Sitzungstermine 2010 als PDF zum Download
Kalender Sitzungstermine 2010
Beachten Sie jedoch, dass Verschiebungen durchaus möglich sind. Zur Sicherheit sollten Sie sich unter der Telefonnummer 04109 / 51 -20 oder unter der email-Adresse: info@tangstedt-stormarn.de
informieren, ob es zu Änderungen gekommen ist. Darüber hinaus werden Sie die Einladungen auch weiterhin in unseren Bekanntmachungskästen vorfinden.
Nutzen Sie die Einwohnerfragestunde am Anfang jeder Sitzung...
§ 16 c Gemeindeordnung: Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Die Gemeindevertretung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Auszug aus der Geschäftsordnung:
§ 11 Einwohnerfragestunde
(1) Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Einwohnerfragestunde ist Teil der öffentlichen Sitzung und dauert höchstens 30 Minuten. Gegenstand der Einwohnerfragestunde können nur Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sein.
(2) Jeder Einwohner darf eine Frage und eine Zusatzfrage stellen bzw. einen Vorschlag oder eine Anregung unterbreiten, ggf. nach Ermessen des Vorsitzenden weitere am Schluss der Fragestunde, sofern innerhalb der angesetzten Zeit die Behandlung möglich ist. Die Fragen sowie eventuelle Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen (max. je 2 Minuten).
(3) Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich beantwortet. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung schriftlich oder in der nächsten Einwohnerfragestunde. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Die Fragen werden von dem Vorsitzenden, von den Ausschussvorsitzenden oder vom Bürgermeister beantwortet. Die Antworten können von den Vorsitzenden der Fraktionen oder von ihnen benannten Personen ergänzt werden.
Neben der Tagung der Gemeindegremien gibt es auch das Instrument der Einwohnerversammlung, zu der der Bürgervorsteher mindestens einmal jährlich einlädt. Die Enladung erfolgt rechtzeitig über diese Internetseite unter Aktuelles, die Bekanntmachungskästen sowie durch Presseveröffentlichung.
Auszug aus der
Hauptsatzung der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02. April 2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Stormarn vom 14. April 2003 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Tangstedt erlassen:
§ 12 Einwohnerversammlung
1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu zwei Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
a) die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
b) die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
c) die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
d) den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. |